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Nichtbrennbare Rohre mit nichtbrennbaren Isolierungen

Das neue BC-Brandschutz-Schott S 90 / Kombi ermöglicht eine sehr wirtschaftliche und zulassungskonforme
R 90 - Abschottung von nichtbrennbaren Rohrleitungen aus Stahl, Edelstahl, Guss und Kupfer. Die Rohrisolierung kann gemäß Anlage 13 mit nur einer 1 m langen Streckenisolierung oder gemäß Anlage 12 mit zwei äußeren Isolierungen erfolgen.

R 90 - Abschottung von nichtbrennbaren Rohrleitungen

nach Anlage 13
Zugelassenes durchgehendes R 90 - Abschottungssystem von nichtbrennbaren Rohrleitungen aus Stahl, Edelstahl, Guss oder Kupfer mit der nichtbrennbaren Isolierung BC-Brandschutz-Matte 30 nach Z-19.15-411 mit nur 1 m Gesamtisolierlänge

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R 90 - Abschottung von nichtbrennbaren Rohrleitungen

nach Anlage 12
Zugelassene R 90 - Abschottung für Rohre aus Stahl und Kupfer mit diversen zulässigen Mineralfasermatten und -schalen nach Z-19.15-411

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Rohrabschottung R 90 von einer nichtbrennbaren gekrümmten Rohrleitung mit der nichtbrennbaren Isolierung BC-Brandschutz-Matte 30. Die nicht-
brennbare Dämmung muß auf beiden Seiten mindestens 45 cm lang sein und minimiert eine Wärmeübertragung auf die feuerabgewandte Seite. Das Hinweisschild neben der Abschottung kennzeichnet die Rohrdurchführung als zugelassene Kombiabschottung. Durch die gleiche Abschottung dürfen auch noch nachträglich Kabel und brennbare Rohre als Kombiabschottung hindurchgeführt werden.

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Musterabschottung gemäß Anlage 13 von nichtbrennbaren Rohren mit der nichtbrennbaren BC-Brandschutz-Matte 30 (nur 1 m). Die Isolierungen dürfen sich gemäß der Zulassung berühren.

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Zwischen den BC-Brandschutz-Platten 50 ist keine Beschichtung erforderlich. Die Kennzeichnung erfolgt direkt neben der Abschottung einmal pro Schott.

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Das Produkt BC-Brandschutz-Matte 30 bzw. 20/40 wird nach Anlage 13 der Zulassung Z-19.15-411 zur S 90 bzw. R 90 Abschottung von nichtbrennbaren Rohren verwendet. Das oben ebenfalls abgebildete Aluminium-Klebeband B1 wird zur sauberen Vorfixierung der Stöße eingesetzt.

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Montageempfehlung
Montage nach Anlage 13 zur Zulassung  Z-19.15-411.
Zuschneiden der BC-Brandschutz-Matte mit dem Dämmstoffmesser,
Art.-Nr. 5055

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Vorfixierung der BC-Brandschutz-Matte mit dem schwerentflammbaren Brandschutz-Aluminium-Klebeband B1, Art.-Nr. 5054

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Sauberes Schließen der Stöße durch Längsverklebung

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Zuschneiden und Einpassen der beiden BC-Brandschutz-Platten 50 (1,0) sowie Abdichtung mit BC-Brandschutz-Spachtel. Nähere Angaben siehe Montageanleitung zu S 90 / Kombi.

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Gegebenenfalls Beschichten der Schottflächen, der Fugen und der Isolierung außerhalb der Schottplatten, mind. 200 mm mit BC-Brandschutz-Farbe

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Zusätzliche Fixierung mit metallischen Spannbändern und Anbringen eines Kennzeichnungsschildes

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Technische Information nach Anlage 12

PDF, 548 KB, Februar 2011


Technische Information nach Anlage 13

PDF, 544 KB, Februar 2011


Montageanleitung S 90/Kombi

PDF, 2 MB, Februar 2011


Produktinformation Platten

PDF, 124 KB, Februar 2011


Allgemein bauaufsichtliche Zulassung S 90 Kombi Z-19.15-411

PDF, 414 KB, gültig bis 30. November 2011


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